2. 2.1. Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlten Gerichtskosten zurückzuzahlen seien, wenn die betroffene Partei innerhalb von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse würden bedeuten, dass der nachzahlungspflichtigen Partei eine Rückzahlung möglich sei, ohne dass der notwendige Lebensunterhalt, d.h. der zivilprozessuale Notbedarf, gefährdet würde. Der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin betrage Fr. 2'274.58 und stehe einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'650.00 gegenüber.