" 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihnen [sic] vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren SF.2023.9 im Betrag von Fr. 4'756.50 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe) stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO. -3-