Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.83 / / fs (SZ.2025.21) Art. 81 Entscheid vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikant F. Steiner Gesuchsteller Kanton Aargau handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege im Verfahren SF.2023.9 vor dem Bezirksgericht Brugg Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 4'746.50 vorgeschossen. 2. 2.1. Am 20. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Brugg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchs- gegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 4'746.50. 2.2. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 richtete sich die Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg an die Gesuchsgegnerin und gab ihr die Möglichkeit, innert 14 Tagen zum Rückforderungsantrag Stellung zu nehmen und Un- terlagen, welche die Stellungnahme zu belegen vermögen, einzureichen. 2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2025 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellung- nahme und die entsprechenden Unterlagen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg Folgendes: " 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihnen [sic] vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren SF.2023.9 im Betrag von Fr. 4'756.50 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe) stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO. -3- 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers wurde ver- zichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime un- terstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Bene- dikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdefüh- rer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rüge- pflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). -4- 2. 2.1. Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlten Gerichts- kosten zurückzuzahlen seien, wenn die betroffene Partei innerhalb von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gekommen sei. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse würden bedeu- ten, dass der nachzahlungspflichtigen Partei eine Rückzahlung möglich sei, ohne dass der notwendige Lebensunterhalt, d.h. der zivilprozessuale Not- bedarf, gefährdet würde. Der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin be- trage Fr. 2'274.58 und stehe einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'650.00 gegenüber. Daraus resultiere ein Überschuss von Fr. 375.42. Demnach sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'746.50 innert knapp 13 Monaten zu bezahlen (angefochte- ner Entscheid E. 2). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die Vorinstanz in der Bedarfsberech- nung die "Schulden aus Steuerrückständen" nicht berücksichtigt habe und ersucht daher sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Um die "Schulden aus Steuerrückständen" darzulegen, legt die Gesuchs- gegnerin ihrer Beschwerde den Steuerkontoauszug 2023 sowie die Bestä- tigung der Stundung für die Steuern 2023, den Steuerkontoauszug 2024 sowie die Bestätigung der Stundung für die Steuern 2024 und den Steuer- kontoauszug 2025 bei. 3. 3.1. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente wurden von der Gesuchsgeg- nerin in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2025 an die Vorinstanz nicht ein- gereicht. Es handelt sich somit um Noven, welche vorliegend nicht zu be- achten sind (vgl. E. 1.2). Weiter scheint die Gesuchsgegnerin zu verken- nen, dass die Steuern für das Jahr 2023 im erstinstanzlichen Verfahren un- ter dem Punkt "Steuern gem. Steuerbudget in Steuererklärung 2023" (an- gefochtener Entscheid E. 2.4.) bereits grösstenteils Eingang in die Bedarfs- berechnung gefunden haben. 3.2. 3.2.1. Für die Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1). Hinsicht- lich der Mittellosigkeit werden somit sowohl laufende als auch bereits ver- fallene Steuerschulden berücksichtigt (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Steuer- rückstände werden jedoch nur berücksichtigt, wenn diese auch getilgt wer- den oder zumindest Bemühungen dazu ersichtlich sind (BGE 135 I 221 -5- E. 5.2.1). Gleiches gilt auch für noch nicht fällige Steuerschulden, wenn die Steuerschulden in den letzten Jahren nie vollständig bezahlt wurden (DA- NIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zi- vilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 135). Der Nachweis der Tilgung ob- liegt vorliegend der Gesuchsgegnerin (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). 3.2.2. Selbst bei Ausserachtlassen der Novenschranke (vgl. E. 3.1) wäre die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin demnach abzuweisen. Sie legt ihrer Be- schwerde zwar verschiedene Dokumente bei, welche den Bestand von Steuerforderungen der Jahre 2023, 2024 und 2025 belegen. Dass die Ge- suchsgegnerin diese Steuerforderungen auch tatsächlich bezahlt oder dies zumindest versucht, wird hingegen weder aus den eingereichten Unterla- gen noch anderweitig ersichtlich. Auf der Bestätigung der Stundung der Steuern 2024 finden sich einzig die handschriftlichen Vermerke "bez." und "Dauerauftrag erstellt am 12.03.25", welche eine teilweise Tilgung implizie- ren, einen Nachweis der Tilgung stellen diese – mutmasslich von der Ge- suchsgegnerin verfassten – Notizen jedoch nicht dar. 3.3. Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund des Novenverbots als unbe- gründet (vgl. E. 3.1) und selbst unter Einbezug der zu spät eingereichten Unterlagen hätte die Gesuchsgegnerin die behauptete Tilgung von Steuer- schulden nicht nachgewiesen (vgl. E. 3.2). Die Beschwerde ist somit abzu- weisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Ent- scheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 24. März 2025 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6. Da dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser