Dass die Gesuchsgegnerin 2 seither in engem Austausch mit Angestellten der Beklagten steht, bringt der Gesuchsteller nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aber selbst unter Annahme einer bestehenden kollegialen Beziehung zwischen Angestellten der Beklagten und der Gesuchsgegnerin 2, wäre nach den vorangegangenen Ausführungen nicht auf eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin 2 zu schliessen. 3.4. Zusammengefasst ergibt sich wegen der verschenkten Äpfel und dem bei der Beklagten absolvierten Praktikum der Gesuchsgegnerin 2 weder im Einzelnen noch in einer Gesamtbetrachtung der Anschein der Befangenheit.