Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2). Unbeachtlich ist, ob die beanstandete Beziehung "lediglich" zwischen dem Richter und der anwaltlichen Vertretung einer Partei oder – wie vorliegend – direkt zwischen dem Richter und der Partei besteht (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.4). Im zu beurteilenden Sachverhalt absolvierte die Gesuchsgegnerin 2 vor 14 Jahren auf ihrem Weg zur Anwaltsprüfung ein Praktikum bei der Beklagten. Dass die Gesuchsgegnerin 2 seither in engem Austausch mit Angestellten der Beklagten steht, bringt der Gesuchsteller nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten.