3.3. Nach der Rechtsprechung vermag ein besonders freundschaftliches Verhältnis zwischen Rechtsvertreter und Richter den objektiven Anschein der Befangenheit des Letzteren zu begründen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).