3.2. Die Frage nach der Menge der verschenkten Äpfel und deren genauen Wert kann letztlich offengelassen werden. Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (SAR 165.100) erlaubt die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert (§ 24 Abs. 2 PersG). Selbst unter der Annahme, dass die Beklagte jährlich jeweils nicht eine 10 kg-Box, sondern eine Harasse Äpfel verschenkt, handelt es sich um eine blosse Geste mit geringem Wert, zumal die Äpfel wohlgemerkt nicht nur spezifisch den Gesuchsgegnern, sondern dem gesamten Bezirksgericht Q._____ zuteil wurden.