2.4. Der Gesuchsteller widerspricht in seiner freigestellten Stellungnahme der Beklagten. Es handle sich bei den Weihnachtsgeschenken nicht nur um "eine Geste gegenüber dem Kanzleipersonal". Diese gingen vielmehr immer an das Bezirksgericht Q._____, also auch an Gerichtspräsident und Gerichtspräsidentin sowie an Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, mithin an die Personen, welche den vorliegenden Fall entscheiden würden. Daraus, dass es sich dabei um eine "jahrzehntelange Tradition" handle, könne die Beklagte nichts für sich ableiten.