2.2. Die Beklagte erklärt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass es einer jahrzehntelangen Tradition entspräche, dass sie jeweils zu Weihnachten einen Apfelgutschein zustelle, wobei es sich nicht um eine Harasse, sondern eine Box von 10 kg im Wert von ca. Fr. 20.00 handle. Dies sei eine Geste gegenüber dem Kanzleipersonal. Daraus eine Befangenheit des Gerichts ableiten zu wollen, sei geradezu lächerlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2, die vor 14 Jahren ein 9-monatiges Praktikum bei der Beklagten absolviert habe. Zudem seien Praktika Voraussetzung für den Erwerb des Anwaltspatents. Systemimmanent würden diese sowohl bei Anwälten als auch Gerichten absolviert.