1. In einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts die Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Präsident/in des Arbeitsgerichts ist der/die Bezirksgerichtspräsident/in (§ 53 Abs. 1 GOG). Zuständig für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs den oder die Bezirksgerichtspräsidenten/in betreffend ist das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4).