Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.82 (SC.2025.9) Art. 56 Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Kläger/ A._____, Gesuchsteller […] vertreten durch B._____, […], […] Beklagte C._____ AG, […] Gesuchs- D._____, gegner 1 Gerichtspräsident Q._____, […] Gesuchs- E._____, gegnerin 2 Gerichtspräsidentin Q._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger/Gesuchsteller (fortan: Gesuchsteller) hat beim Arbeitsgerichts- präsidium Q._____ am 21. März 2025 ein Schlichtungsgesuch sowie ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten D._____ (fortan: Gesuchsgeg- ner 1) und die Präsidentin E._____ (fortan: Gesuchsgegnerin 2) einge- reicht. 1.2. Mit Eingabe vom 4. April 2025 beantragte die Beklagte, das Ausstandsge- such abzuweisen. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner 1 überwies das Ausstandsgesuch mit Stellungnahme vom 7. April 2025, worin er (für sich und sinngemäss auch für die Gesuchs- gegnerin 2) die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragte, an das Obergericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Eingabe vom 28. April 2025 äusserte sich der Gesuchsteller zur Stel- lungnahme der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. In einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts die Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Präsident/in des Arbeitsgerichts ist der/die Bezirksgerichtspräsi- dent/in (§ 53 Abs. 1 GOG). Zuständig für die Beurteilung eines Ausstands- gesuchs den oder die Bezirksgerichtspräsidenten/in betreffend ist das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Die Beurteilung eines Ausstands- gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Ur- teil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). 2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, die Beklagte übermittle seit Jahren als Weihnachtsgeschenk eine grosse Harasse mit Äpfeln an das Gerichtspräsidium Q._____. Zudem sei die Ge- suchsgegnerin 2 vor ca. zehn Jahren bei der Beklagten tätig gewesen. -3- 2.2. Die Beklagte erklärt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass es einer jahrzehntelangen Tradition entspräche, dass sie jeweils zu Weihnachten einen Apfelgutschein zustelle, wobei es sich nicht um eine Harasse, son- dern eine Box von 10 kg im Wert von ca. Fr. 20.00 handle. Dies sei eine Geste gegenüber dem Kanzleipersonal. Daraus eine Befangenheit des Ge- richts ableiten zu wollen, sei geradezu lächerlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2, die vor 14 Jahren ein 9-monatiges Praktikum bei der Beklagten absolviert habe. Zudem seien Praktika Voraussetzung für den Erwerb des Anwaltspatents. Systemimmanent würden diese sowohl bei Anwälten als auch Gerichten absolviert. 2.3. Die Gesuchsgegner bestreiten die geltend gemachte Befangenheit. Sie sind nicht der Auffassung, dass das Geschenk und das lang zurücklie- gende Rechtspraktikum objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit erwecken könnten. 2.4. Der Gesuchsteller widerspricht in seiner freigestellten Stellungnahme der Beklagten. Es handle sich bei den Weihnachtsgeschenken nicht nur um "eine Geste gegenüber dem Kanzleipersonal". Diese gingen vielmehr im- mer an das Bezirksgericht Q._____, also auch an Gerichtspräsident und Gerichtspräsidentin sowie an Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber, mithin an die Personen, welche den vorliegenden Fall entscheiden würden. Daraus, dass es sich dabei um eine "jahrzehntelange Tradition" handle, könne die Beklagte nichts für sich ableiten. Im Gegenteil seien jähr- liche Weihnachtsgeschenke über einen solch langen Zeitraum geeignet, das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtspräsidiums Q._____ zu erhöhen. Sodann werde die Mengenangabe hinsichtlich der Äpfel mit Nicht- wissen bestritten. Selbst wenn diese korrekt sei, würden 10 kg Bio-Äpfel bei Migros oder Coop jedoch Fr. 63.00 und nicht Fr. 20.00 kosten. 3. 3.1. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a – e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefange- nen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb -4- des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Ga- rantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tat- sächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufschei- nen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). Allerdings muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, denn sonst bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständig- keitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her aus- gehöhlt werden könnte (BGE 105 Ia 157 E. 6a). 3.2. Die Frage nach der Menge der verschenkten Äpfel und deren genauen Wert kann letztlich offengelassen werden. Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (SAR 165.100) erlaubt die Annahme von Höflichkeits- geschenken von geringem Wert (§ 24 Abs. 2 PersG). Selbst unter der An- nahme, dass die Beklagte jährlich jeweils nicht eine 10 kg-Box, sondern eine Harasse Äpfel verschenkt, handelt es sich um eine blosse Geste mit geringem Wert, zumal die Äpfel wohlgemerkt nicht nur spezifisch den Ge- suchsgegnern, sondern dem gesamten Bezirksgericht Q._____ zuteil wur- den. Unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet, kann daraus nicht auf eine Voreingenommenheit der Gesuchsgegner geschlossen werden. 3.3. Nach der Rechtsprechung vermag ein besonders freundschaftliches Ver- hältnis zwischen Rechtsvertreter und Richter den objektiven Anschein der Befangenheit des Letzteren zu begründen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Urteil des Bundesge- richts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Dass ein Richter und ein -5- Rechtsvertreter sich aus dem Studium kennen oder an einem gewissen Punkt ihrer beruflichen Laufbahn zusammengearbeitet haben, ist system- immanent und begründet für sich keinen Ausstandsgrund. Selbst wenn eine Richterin noch gute Kontakte zu ihren ehemaligen Kollegen pflegt, reicht dies nicht aus, um objektiv betrachtet das Vorliegen fehlender Un- parteilichkeit anzunehmen (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2). Unbeachtlich ist, ob die be- anstandete Beziehung "lediglich" zwischen dem Richter und der anwaltli- chen Vertretung einer Partei oder – wie vorliegend – direkt zwischen dem Richter und der Partei besteht (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.4). Im zu beurtei- lenden Sachverhalt absolvierte die Gesuchsgegnerin 2 vor 14 Jahren auf ihrem Weg zur Anwaltsprüfung ein Praktikum bei der Beklagten. Dass die Gesuchsgegnerin 2 seither in engem Austausch mit Angestellten der Be- klagten steht, bringt der Gesuchsteller nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aber selbst unter Annahme einer bestehenden kollegialen Beziehung zwischen Angestellten der Beklagten und der Gesuchsgegne- rin 2, wäre nach den vorangegangenen Ausführungen nicht auf eine Be- fangenheit der Gesuchsgegnerin 2 zu schliessen. 3.4. Zusammengefasst ergibt sich wegen der verschenkten Äpfel und dem bei der Beklagten absolvierten Praktikum der Gesuchsgegnerin 2 weder im Einzelnen noch in einer Gesamtbetrachtung der Anschein der Befangen- heit. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Massari F. Steiner