1. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Oberrichter Holliger wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. -9- 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)