Ohnehin wäre das Gesuch auch mangels ausgewiesener Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit seine Mittellosigkeit umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verweigert er diese, kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1;