5. Die weiteren Ausführungen in der beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten eingereichten Eingabe des Gesuchstellers vom 31. März 2025 beziehen sich auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Februar 2025. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich das Ausstandsgesuch Verfahrensgegenstand. Die weiteren Bemerkungen sind folglich nicht zu hören. 6. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 ersucht der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt -8-