47 ZPO m.H.). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung stellt keine solche schwere Verletzung der Richterpflichten dar, zumal dem Gesuchsteller daraus auch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Zudem leitete der Gesuchsgegner die "Stellungnahme" vom 31. März 2025 an das zuständige Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Mit der Weiterleitung war der Gesuchsgegner somit darum besorgt, dass die dem Gesuchsteller zustehenden Rechtsbehelfe gewahrt werden. Folglich bestehen keine Hinweise auf eine fehlende Distanz oder Neutralität des Gesuchsgegners.