4.2. Auch der Umstand, dass die angefochtene Verfügung des Gesuchsgegners mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, lässt nicht auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners schliessen. So können Verfahrensfehler oder Fehler in der Verhandlungsführung nur dann die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.