Im vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahren VZ.2024.38 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten war weder die Gegenpartei des Gesuchstellers dieselbe wie im nunmehr ebenfalls beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten hängigen Verfahren SR.2025.40, noch war derselbe Sachverhalt zu beurteilen. Entsprechend liegt diesen beiden Verfahren nicht -7- dieselbe Streitsache im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zugrunde, weshalb kein Ausstandsgrund gegeben ist.