ZPO in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache bereits einmal befasst war, wobei der Ausdruck in der gleichen Sache die Identität der Personen, des Streitgegenstandes und des Verfahrens impliziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 3.2). Im vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahren VZ.2024.38 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten war weder die Gegenpartei des Gesuchstellers dieselbe wie im nunmehr ebenfalls beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten hängigen Verfahren SR.2025.40, noch war derselbe Sachverhalt zu beurteilen.