Dem vom Gesuchsteller diesbezüglich zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 lässt sich nichts anderes entnehmen. So hält das Bundesgericht in diesem Urteil fest, dass eine Voreingenommenheit einer Gerichtsperson vorliegen kann, wenn diese im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache bereits einmal befasst war, wobei der Ausdruck in der gleichen Sache die Identität der Personen, des Streitgegenstandes und des Verfahrens impliziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 3.2).