Der Gesuchsteller legt weder dar, welche Beweise vom Gesuchsgegner nicht beachtet, noch welche Argumentationen falsch wiedergegeben worden sein sollen. Der Gesuchsteller erhebt lediglich pauschale Vorwürfe und allgemeine Kritik, die nicht annähernd genügend konkret sind, um eine Befangenheit zu begründen. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits in einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat, lässt sich keine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners ableiten (vgl. E. 1.3.2). Dem vom Gesuchsteller diesbezüglich zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 lässt sich nichts anderes entnehmen.