4. 4.1. Soweit der Gesuchsteller in seiner Beschwerde geltend macht, der Gesuchsgegner sei befangen, weil sich dieser in einem anderen Verfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten (VZ.2024.38) infolge Nichtberücksichtigung von Beweisen und falsch wiedergegebener Argumentation unfair verhalten habe, erweist sich dieses Vorbringen des Gesuchstellers als unbegründet. Der Gesuchsteller legt weder dar, welche Beweise vom Gesuchsgegner nicht beachtet, noch welche Argumentationen falsch wiedergegeben worden sein sollen.