und Voreingenommenheit des Richters hervorriefen. Besorgnis und Misstrauen in eine Gerichtsperson könnten namentlich entstehen, wenn diese schon in einem früheren Verfahren mit einer konkreten Streitsache befasst gewesen sei. Weiter erscheine die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel und keine Rechtsmittelfrist nenne, als ein weiteres klares Indiz dafür, dass er lediglich als Rechtsverweigerer und nicht als objektiver Richter, welcher ein faires Verfahren garantiere, amte.