Beschwerde an das Obergericht betreffend das Verfahren VZ.2024.38 dargelegt habe, habe der Gesuchsgegner im Verfahren VZ.2024.38 vorsätzlich entscheidende Beweismittel von ihm, welche seine Unschuld beweisen würden, ignoriert und missachtet sowie eine unredliche Wiedergabe seiner Aussage als Grundlage für eine völlig unrechtmässige Rechtsöffnung benutzt. Mit Hinweis auf E. 3.1 f. des Urteils des Bundesgerichts 5A_489/2017 macht der Gesuchsteller weiter geltend, für den Vorwurf der Befangenheit und folglich für ein Ausstandsbegehren genüge es, wenn Umstände vorliegen würden, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit