3. 3.1. Mit angefochtener Verfügung ist der Gesuchsgegner auf das gegen ihn gerichtete und vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. März 2025 gestellte Ausstandsgesuch (act. 11) nicht eingetreten. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Gesuchsteller in seinem Ablehnungsgesuch keine Umstände i.S.v. Art. 47 ZPO vorgebracht habe. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts könne auf offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche nicht eingetreten werden, weshalb auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten werde.