Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig. Das pauschale Vorbringen des Gesuchstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wonach offensichtlich sei, dass Oberrichter Holliger seine Beweise nicht würdige, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Der Gesuchsteller vermag nicht aufzuzeigen, welche Beweise nicht gewürdigt wurden, sondern übt lediglich allgemeine Kritik, was eine Befangenheit von Oberrichter Holliger nach Ausgeführtem nicht zu begründen vermag. 1.3.3. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Holliger erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und damit missbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist.