1.3.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, Oberrichter Holliger habe bereits im Verfahren ZSU.2024.254 vor dem Obergericht des Kantons Aargau mitgewirkt und dazumal gegen ihn entschieden. Einem Richter kann die Unabhängigkeit indessen nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil er in einem früheren Verfahren gegen den heutigen Gesuchsteller entschieden hat. Der Umstand allein, dass dem Gesuchsteller das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2013 vom 18. November 2013 E. 3.2). Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig.