Partei war) Betreibungsregisterauszüge und Pfändungsurkunden die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person gerade nicht umfassend zu belegen vermögen. Nachdem der Gesuchsteller zudem keine vollständige Steuererklärung einreichte, handelte Oberrichter Holliger mit seiner Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers somit mitnichten schikanös.