1.3. 1.3.1. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, Oberrichter Holliger habe schikanös gehandelt, da er von ihm nebst seinen bereits eingereichten Urkunden (Betreibungsregisterauszug, Pfändungsurkunden, Datenblatt der Steuererklärung 2023 und Erfolgsrechnung des ersten Quartals 2025) weitere Belege zur Überprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert habe, verkennt er, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_421/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1) und der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Entscheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 E. 4 – bei welchem der Gesuchsteller