gerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.254 vom 3. April 2025] erhalten, bei welchem einerseits ebenfalls Oberrichter Holliger mitgewirkt habe und andererseits dieser seine Beschwerde – ebenfalls gegen einen Entscheid des Gesuchsgegners – abgewiesen habe. Es sei offensichtlich, dass Oberrichter Holliger seine Beweise nicht würdige, um seinem Kollegen der unteren Instanz beizustehen (Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Mai 2025 Rz. 1 ff.).