3.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 verlangte der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom Gesuchsteller die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.00 innert 10 Tagen, woraufhin der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. 3.3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 nahm der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller die angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ab und forderte diesen gleichzeitig zur Einreichung diverser Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen auf.