Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.81 / SD (SR.2025.40) Art. 49 Entscheid vom 24. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner Lukas Trost, Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, […] Gegenstand Rechtsöffnungsverfahren / Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 10. März 2025 beim Präsi- denten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des vom Kanton Zürich gegen ihn angehobenen Verfahrens betreffend Rechtsöffnung (SR.2025.40) u.a. den Ausstand des Gerichtspräsidenten Lukas Trost (Ge- suchsgegner). 2. Der Gesuchsgegner erkannte am 11. März 2025 verfügungsweise: " 1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen den Gerichtsprä- sidenten L. Trost wird nicht eingetreten. 2. […]" 3. 3.1. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieser ihm am 24. März 2025 zugestellten Verfü- gung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. März 2025 beim Präsi- dium des Bezirksgerichts Bremgarten sinngemäss Beschwerde. Das Prä- sidium des Bezirksgerichts Bremgarten übermittelte diese Beschwerde am 4. April 2025 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. 3.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 verlangte der Instruktionsrichter der 3. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom Gesuchsteller die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.00 innert 10 Ta- gen, woraufhin der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Mai 2025 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. 3.3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 nahm der Instruktionsrichter dem Gesuch- steller die angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ab und for- derte diesen gleichzeitig zur Einreichung diverser Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen auf. 3.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand von Oberrichter Holliger (Instruktionsrichter). -3- 3.5. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde ver- zichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 beantragt der Gesuchsteller den Ausstand von Oberrichter Holliger. Zur Begründung führte er aus, er habe mit Ein- gabe vom 2. Mai 2025 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er habe dies exakt in gleicher Weise und im gleichen Umfang gemacht, wie er dies in den vergangenen drei Jahren vor allen Instanzen (Bezirks-, Ober- und Bundesgericht) getan habe, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege je- weils bewilligt worden sei. Er habe einen Betreibungsregisterauszug, di- verse Pfändungsurkunden, laufende Pfändungen, die aktuellste Steuerer- klärung 2023 und die aktuellste Erfolgsrechnung Q1/2025 beigelegt. Ober- richter Holliger habe ihn nun aufgefordert, weitere Beilagen zu seiner finan- ziellen Situation einzureichen. Nachdem er sich gegenüber dem Betrei- bungsamt stets mit Belegen und Abrechnungen habe ausweisen müssen, sei dieses Verhalten als reine Schikane zu verstehen. Oberrichter Holliger wolle offensichtlich seine Chancen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindern. Ein paar Tage nach Eingabe des Antrags auf un- entgeltliche Rechtspflege habe er das Urteil SR.2024.152 [Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.254 vom 3. April 2025] erhalten, bei welchem einerseits ebenfalls Oberrichter Holliger mitgewirkt habe und andererseits dieser seine Beschwerde – ebenfalls gegen einen Entscheid des Gesuchsgegners – abgewiesen habe. Es sei offensichtlich, dass Ober- richter Holliger seine Beweise nicht würdige, um seinem Kollegen der un- teren Instanz beizustehen (Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Mai 2025 Rz. 1 ff.). 1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Vorein- -4- genommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 1.3. 1.3.1. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, Oberrichter Holliger habe schikanös gehandelt, da er von ihm nebst seinen bereits eingereichten Urkunden (Be- treibungsregisterauszug, Pfändungsurkunden, Datenblatt der Steuererklä- rung 2023 und Erfolgsrechnung des ersten Quartals 2025) weitere Belege zur Überprüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert habe, verkennt er, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_421/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1) und der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Entscheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 E. 4 – bei welchem der Gesuchsteller Partei war) Betreibungsregisterauszüge und Pfändungsurkunden die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse einer um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchenden Person gerade nicht umfassend zu belegen vermögen. Nachdem der Gesuchsteller zudem keine vollständige Steuererklärung ein- reichte, handelte Oberrichter Holliger mit seiner Aufforderung zur Einrei- chung weiterer Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuch- stellers somit mitnichten schikanös. Der Gesuchsteller behauptet zwar, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege exakt gleich eingereicht, wie es ihm in den letzten drei Jahren jeweils von Gerichten aller Instanzen bewilligt worden sei, unterlässt es jedoch aufzuzeigen, in welchen konkre- ten Verfahren ihm ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich ge- stützt auf Urkunden aus dem Betreibungsverfahren, einer unvollständigen -5- Steuererklärung und einer offenbar selbst erstellten Erfolgsrechnung ohne jegliche Belege bewilligt worden wäre. 1.3.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, Oberrichter Holliger habe bereits im Verfahren ZSU.2024.254 vor dem Obergericht des Kantons Aargau mitge- wirkt und dazumal gegen ihn entschieden. Einem Richter kann die Unab- hängigkeit indessen nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil er in einem früheren Verfahren gegen den heutigen Gesuchsteller entschieden hat. Der Umstand allein, dass dem Gesuchsteller das Ergebnis eines frühe- ren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar (Urteil des Bundes- gerichts 5A_775/2013 vom 18. November 2013 E. 3.2). Eine derart begrün- dete Ablehnung ist unzulässig. Das pauschale Vorbringen des Gesuchstel- lers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wonach offensichtlich sei, dass Oberrichter Holliger seine Beweise nicht würdige, bleibt gänzlich unsub- stantiiert. Der Gesuchsteller vermag nicht aufzuzeigen, welche Beweise nicht gewürdigt wurden, sondern übt lediglich allgemeine Kritik, was eine Befangenheit von Oberrichter Holliger nach Ausgeführtem nicht zu begrün- den vermag. 1.3.3. Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Holliger erweist sich somit offen- sichtlich als unbegründet und damit missbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Mit angefochtener Verfügung ist der Gesuchsgegner auf das gegen ihn ge- richtete und vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. März 2025 gestellte Ausstandsgesuch (act. 11) nicht eingetreten. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Gesuchsteller in seinem Ablehnungsgesuch keine Umstände i.S.v. Art. 47 ZPO vorgebracht habe. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts könne auf offensichtlich un- begründete Ausstandsgesuche nicht eingetreten werden, weshalb auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten werde. 3.2. Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde dagegen vor, sein Ausstandsge- such [vom 10. März 2025] sei begründet. So wie er bereits in der -6- Beschwerde an das Obergericht betreffend das Verfahren VZ.2024.38 dar- gelegt habe, habe der Gesuchsgegner im Verfahren VZ.2024.38 vorsätz- lich entscheidende Beweismittel von ihm, welche seine Unschuld beweisen würden, ignoriert und missachtet sowie eine unredliche Wiedergabe seiner Aussage als Grundlage für eine völlig unrechtmässige Rechtsöffnung be- nutzt. Mit Hinweis auf E. 3.1 f. des Urteils des Bundesgerichts 5A_489/2017 macht der Gesuchsteller weiter geltend, für den Vorwurf der Befangenheit und folglich für ein Ausstandsbegehren genüge es, wenn Umstände vorlie- gen würden, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Richters hervorriefen. Besorgnis und Miss- trauen in eine Gerichtsperson könnten namentlich entstehen, wenn diese schon in einem früheren Verfahren mit einer konkreten Streitsache befasst gewesen sei. Weiter erscheine die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel und keine Rechtsmittelfrist nenne, als ein weiteres klares Indiz dafür, dass er lediglich als Rechtsver- weigerer und nicht als objektiver Richter, welcher ein faires Verfahren ga- rantiere, amte. 4. 4.1. Soweit der Gesuchsteller in seiner Beschwerde geltend macht, der Ge- suchsgegner sei befangen, weil sich dieser in einem anderen Verfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten (VZ.2024.38) infolge Nichtberücksichtigung von Beweisen und falsch wiedergegebener Argu- mentation unfair verhalten habe, erweist sich dieses Vorbringen des Ge- suchstellers als unbegründet. Der Gesuchsteller legt weder dar, welche Be- weise vom Gesuchsgegner nicht beachtet, noch welche Argumentationen falsch wiedergegeben worden sein sollen. Der Gesuchsteller erhebt ledig- lich pauschale Vorwürfe und allgemeine Kritik, die nicht annähernd genü- gend konkret sind, um eine Befangenheit zu begründen. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits in einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat, lässt sich keine Voreingenom- menheit des Gesuchsgegners ableiten (vgl. E. 1.3.2). Dem vom Gesuch- steller diesbezüglich zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 lässt sich nichts anderes entnehmen. So hält das Bundesgericht in diesem Urteil fest, dass eine Voreingenommenheit einer Gerichtsperson vorliegen kann, wenn diese im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO in einem früheren Ver- fahren mit der konkreten Streitsache bereits einmal befasst war, wobei der Ausdruck in der gleichen Sache die Identität der Personen, des Streitge- genstandes und des Verfahrens impliziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 3.2). Im vom Gesuch- steller vorgebrachten Verfahren VZ.2024.38 vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten war weder die Gegenpartei des Gesuchstellers dieselbe wie im nunmehr ebenfalls beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten hängigen Verfahren SR.2025.40, noch war derselbe Sachver- halt zu beurteilen. Entsprechend liegt diesen beiden Verfahren nicht -7- dieselbe Streitsache im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO zugrunde, wes- halb kein Ausstandsgrund gegeben ist. 4.2. Auch der Umstand, dass die angefochtene Verfügung des Gesuchsgeg- ners mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, lässt nicht auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners schliessen. So können Verfahrensfeh- ler oder Fehler in der Verhandlungsführung nur dann die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Hal- tung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer han- deln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 47 ZPO m.H.). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der an- gefochtenen Verfügung stellt keine solche schwere Verletzung der Richter- pflichten dar, zumal dem Gesuchsteller daraus auch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Zudem leitete der Gesuchsgegner die "Stellungnahme" vom 31. März 2025 an das zuständige Obergericht des Kantons Aargau zur Be- urteilung weiter. Mit der Weiterleitung war der Gesuchsgegner somit darum besorgt, dass die dem Gesuchsteller zustehenden Rechtsbehelfe gewahrt werden. Folglich bestehen keine Hinweise auf eine fehlende Distanz oder Neutralität des Gesuchsgegners. 4.3. Zusammenfassend sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche einen Aus- stand des Gesuchsgegners zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr erweist sich das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgegner als offensichtlich unbegründet und somit missbräuchlich, weshalb der Ge- suchsgegner mit angefochtener Verfügung zu Recht nicht darauf eingetre- ten ist (vgl. zur Frage der Behandlung von missbräuchlichen Ausstandsge- suchen durch die betroffene Behörde selbst E. 1.2). Folglich ist die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstel- lers abzuweisen. 5. Die weiteren Ausführungen in der beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten eingereichten Eingabe des Gesuchstellers vom 31. März 2025 beziehen sich auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Februar 2025. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich das Ausstandsgesuch Ver- fahrensgegenstand. Die weiteren Bemerkungen sind folglich nicht zu hö- ren. 6. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 ersucht der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt -8- sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, wes- halb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2025 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ohnehin wäre das Gesuch auch mangels ausgewiesener Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit seine Mittellosigkeit umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu bele- gen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verwei- gert er diese, kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 7. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Dieser Pflicht ist der Gesuchsteller mit den von ihm eingereichten Unterlagen nicht ausreichend nachgekommen (vgl. E. 1.3.1. sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 E. 4). 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wel- che auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Oberrichter Holliger wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. -9- 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'450.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin