4. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2025 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)