Damit würden seine Therapien auch besser anschlagen und er wäre wieder gesünder (VA, act. 7). Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seiner Krankentaggelder zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Da eine Lohnpfändung besteht und der Gesuchsteller über praktisch kein verwertbares Vermögen verfügt, hat die Vorinstanz sein Gesuch um Insolvenzerklärung mit Entscheid vom 24. März 2025 zu Recht abgewiesen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob er in der Lage wäre seine Schulden innert nützlicher Frist abzuzahlen.