Der Gesuchsteller machte in seinem Gesuch um Insolvenzerklärung geltend, dass ihm seit November 2024 der Lohn gepfändet werde (vgl. VA, act. 5; GB 2 f. und 5, S. 2 ff.). Aufgrund der Lohnpfändung befinde er sich in einem Teufelskreis aus ständiger Angst, nicht zu wissen, wie er die laufenden monatlichen Kosten bewältigen solle. Diese verhindere auch, dass er sich voll auf die Eingliederung und Genesung konzentrieren könne. Durch den Privatkonkurs würde diese Last wegfallen. Zudem könnte er ohne Lohnpfändungen seine laufenden Kosten inkl. Steuern gut stemmen. Damit würden seine Therapien auch besser anschlagen und er wäre wieder gesünder (VA, act. 7).