Die Vorinstanz gehe von Schulden in Höhe von Fr. 115’575.27 aus. Sie habe jedoch die Anzahl der Jahre nicht festgehalten, in denen diese abgezahlt werden könnten, weshalb ihre Rechnung nicht nachvollzogen werden könne. 3. 3.1. 3.1.1. Neben der Frage, ob Aussicht auf eine Schuldenbereinigung i.S.v. Art. 333 ff. SchKG besteht, hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag auf Konkurseröffnung i.S.v. Art. 191 SchKG nicht als rechtsmissbräuchlich erweist.