Jahre weiterbestehen würden, was nicht stimme. Wenn ihm in Zukunft Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen würden, erreiche er das Existenzminimum von Fr. 5’500.00 nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass nur über jemanden der Konkurs eröffnet werden könne, der über Vermögenswerte verfüge, welche den Gläubigern übertragen werden könnten. Hätte der Gesuchsteller mit seinen Gläubigern einen Nachlass angestrebt und dieser wäre nicht zustande gekommen, wäre der Konkurs eröffnet worden. Die Vorinstanz gehe von Schulden in Höhe von Fr. 115’575.27 aus.