Gemäss eigenen Angaben und ausweislich der Akten habe der Gesuchsteller kein Vermögen. Da eine Lohnpfändung bestehe und er über kein verwertbares Vermögen verfüge, wäre demnach sein Gesuch selbst dann abzuweisen, wenn er die Schulden nicht innert nützlicher Frist abzahlen könnte. 2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Kündigung durch seinen langjährigen Arbeitgeber habe bei ihm gesundheitliche Probleme ausgelöst. Derzeit liefen Abklärungen bei der Invalidenversicherung. Es sei unklar, wie hoch sein Einkommen ausfallen werde. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die jetzigen Einnahmen die nächsten zwei bis drei -5-