1.2.2. Der Gesuchsteller reichte am 15. August 2025 den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10. Juli 2025 betreffend Zusprache einer Invalidenrente in Höhe von 100 % ein und tätigte diesbezüglich Ausführungen. Der Vorbescheid bzw. die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen stellen echte Noven dar, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb sie vorliegend ausser Acht zu lassen sind. -4-