Dagegen ist Art. 174 Abs. 2 SchKG, welcher abschliessend echte Noven im Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit zulässt, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Der Gesuchsteller will ja gerade nicht seine Zahlungsfähigkeit sondern seine Zahlungsunfähigkeit belegen. Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung i.S.v. Art. 191 SchKG sind daher lediglich unechte Noven zulässig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS220184 vom 25. Januar 2023 II. Prozessuales E. 1).