3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller am 7. April 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über ihn der Konkurs zu eröffnen. Ferner beantragte er die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Entscheids. 3.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.