2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. März 2025 wie folgt: " 1. Das Konkurseröffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 20. März 2025 (Insolvenzerklärung) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."