Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.79 (SG.2025.124) Art. 21 Entscheid vom 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (persönlich überbracht) erklärte sich der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht Baden als zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. März 2025 wie folgt: " 1. Das Konkurseröffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 20. März 2025 (Insolvenzerklärung) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschus- ses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Ge- suchsteller am 7. April 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über ihn der Konkurs zu eröffnen. Ferner beantragte er die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Ent- scheids. 3.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies die Instruktionsrichterin der 4. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Am 15. August 2025 (Postaufgabe) liess sich der Gesuchsteller unter Hin- weis auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10. Juli 2025 be- treffend Zusprache einer Invalidenrente in Höhe von 100 % unaufgefordert vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. In Art. 326 Abs. 2 ZPO werden indes besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Als solche besondere Bestimmungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Be- schwerde unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden können, gilt auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG). Dagegen ist Art. 174 Abs. 2 SchKG, welcher abschliessend echte Noven im Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit zulässt, auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Der Gesuch- steller will ja gerade nicht seine Zahlungsfähigkeit sondern seine Zahlungs- unfähigkeit belegen. Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Konkurser- öffnung ohne vorgängige Betreibung i.S.v. Art. 191 SchKG sind daher le- diglich unechte Noven zulässig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS220184 vom 25. Januar 2023 II. Prozessuales E. 1). 1.2.2. Der Gesuchsteller reichte am 15. August 2025 den Vorbescheid der Invali- denversicherung vom 10. Juli 2025 betreffend Zusprache einer Invaliden- rente in Höhe von 100 % ein und tätigte diesbezüglich Ausführungen. Der Vorbescheid bzw. die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptun- gen stellen echte Noven dar, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr be- rücksichtigt werden können, weshalb sie vorliegend ausser Acht zu lassen sind. -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Konkursbegehren des Gesuchstellers ab und hielt zur Begründung fest, der Gesuchsteller erhalte monatlich Taggelder von Fr. 10'257.90 netto. Bei der Überschussberechnung sei von einem erwei- terten Existenzminimum auszugehen. Beim Grundbetrag (Fr. 1'200.00) seien deshalb 20 % (Fr. 240.00) hinzuzurechnen. Ausserdem seien die lau- fenden Steuern zu berücksichtigen. Gemäss dem Gesuchsteller betrügen diese ca. Fr. 17'000.00 pro Jahr. Sein aktuelles Nettoeinkommen belaufe sich auf Fr. 123'094.80 (12x10'257.00). Weiterhin seien der Mietzins von Fr. 1'550.00 und die Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 517.85 zu be- rücksichtigen. Das steuerbare Einkommen sei zu schätzen. In der Steuer- erklärung 2023 habe der Gesuchsteller bei der Staatssteuer Fr. 23'567.00 und bei der Bundessteuer Fr. 18'367.00 von seinen Einkünften abgezogen. Ausgehend von der Steuererklärung 2023 sowie unter der Annahme, dass die Berufsauslagen viel tiefer und die Schuldzinsen höher sein würden, sei für die laufenden Steuern somit ein Betrag von Fr. 1'600.00 hinzuzurech- nen. Die aktuelle Existenzminimumberechnung belaufe sich auf Fr. 3'300.00. Es seien 20 % Zuschlag auf den Grundbetrag (Fr. 240.00) sowie die laufenden Steuern (Fr. 1'600.00) hinzuzurechnen, woraus ein Bedarf von Fr. 5'140.00 resultiere. Stelle man diesem das Nettoeinkommen von Fr. 10'257.90 gegenüber, ergebe sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'117.90. Gemäss Gesuchsteller beliefen sich seine Schulden derzeit auf Fr. 115'575.27. Ausweislich des eingereichten Betreibungsregisteraus- zugs vom 13. März 2025 habe der Gesuchsteller die Forderung in der Be- treibung vom 16. September 2024 von 388.70 bezahlt. Bei vier Betreibun- gen vom 21. Mai 2024, 22. Juli 2024, 21. August 2024, und 11. Dezember 2024 seien Pfändungen von insgesamt Fr. 34’214.95 erfolgt. Somit beliefen sich die Schulden derzeit höchstens auf Fr. 80'971.62 (115'575.27 - [388.70 +34'214.95]). Bei einem jährlichen Überschuss von Fr. 61'414.80 seien die gesamten Schulden von Fr. 80'971.62 in weniger als 2 (recte) Jahren ab- zahlbar. Selbst bei der Annahme von Schulden im Umfang von Fr. 115'575.27 wären die Schulden noch innert zweier Jahre abzahlbar. Gemäss eigenen Angaben und ausweislich der Akten habe der Gesuch- steller kein Vermögen. Da eine Lohnpfändung bestehe und er über kein verwertbares Vermögen verfüge, wäre demnach sein Gesuch selbst dann abzuweisen, wenn er die Schulden nicht innert nützlicher Frist abzahlen könnte. 2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Kündigung durch seinen langjährigen Arbeitgeber habe bei ihm gesundheitliche Prob- leme ausgelöst. Derzeit liefen Abklärungen bei der Invalidenversicherung. Es sei unklar, wie hoch sein Einkommen ausfallen werde. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die jetzigen Einnahmen die nächsten zwei bis drei -5- Jahre weiterbestehen würden, was nicht stimme. Wenn ihm in Zukunft Tag- gelder der Invalidenversicherung zugesprochen würden, erreiche er das Existenzminimum von Fr. 5’500.00 nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass nur über jemanden der Konkurs eröffnet werden könne, der über Vermögens- werte verfüge, welche den Gläubigern übertragen werden könnten. Hätte der Gesuchsteller mit seinen Gläubigern einen Nachlass angestrebt und dieser wäre nicht zustande gekommen, wäre der Konkurs eröffnet worden. Die Vorinstanz gehe von Schulden in Höhe von Fr. 115’575.27 aus. Sie habe jedoch die Anzahl der Jahre nicht festgehalten, in denen diese abge- zahlt werden könnten, weshalb ihre Rechnung nicht nachvollzogen werden könne. 3. 3.1. 3.1.1. Neben der Frage, ob Aussicht auf eine Schuldenbereinigung i.S.v. Art. 333 ff. SchKG besteht, hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag auf Kon- kurseröffnung i.S.v. Art. 191 SchKG nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn das Konkursbegehren nicht of- fensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1; Urteil des Bun- desgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1). Da die Insolvenzer- klärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient, ist eine Insol- venzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechts- missbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1). Daraus resultiert eine Ungleichbehandlung zwischen Schuld- nern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen, das SchKG kennt jedoch kein Institut, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutz- verfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit -6- einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmiss- brauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.1.2. Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUNNER/ BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzerklä- rung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu entge- hen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2). Demnach ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. 3.2. Der Gesuchsteller behauptet, seine Schulden beliefen sich auf Fr. 115'575.27 (VA, act. 5). Dem Auszug des Gesuchstellers aus dem Be- treibungsregister des Betreibungsamtes R._____ vom 13. März 2025 las- sen sich Schulden in Höhe von Fr. 89'110.06 entnehmen (VA, Gesuchsbei- lage [GB] 1). Die Vorinstanz geht aufgrund der bestehen Lohnpfändung nur von solchen in Höhe von Fr. 80'971.62 aus (VA, act. 12). Wie hoch die Schulden tatsächlich sind, kann vorliegend offen bleiben, denn deren ge- naue Höhe zu ermitteln, wäre nur notwendig, wenn sich die Frage stellen würde, ob der Gesuchsteller in der Lage wäre, seine Schulden innert nütz- licher Frist abzuzahlen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann dies vorliegend jedoch offen bleiben. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers ist die Höhe seines zukünftigen Einkommens unklar (VA, act. 7) und er verfügt mit Ausnahme eines Seat Ibiza (Baujahr 2013, Kilometerstand 135'000 km) ohne Steuerwert über praktisch gar kein Vermögen (VA, act. 2). Dem Kontoauszug der F._____ AG, S._____, betreffend das Konto des Gesuchstellers bbb vom 19. März 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 277.22 entnehmen (VA, GB 5, S. 15). Der Kontostand des Kontos des Gesuchstellers bei der F._____ AG aaa betrug am 19. März 2025 Fr. 1.05 (VA, GB 5, S. 17). Sein Konto bei der H._____ wies per 28. Februar 2025 einen Saldo von Fr. 22.65 auf (VA, GB 5, S. 18). Auf seinem Konto bei der G._____, T._____, befand sich per 31. Dezember 2024 ein negativer Saldo von - Fr. 4'755.26 und gemäss Gesuchsteller sei diesbezüglich eine Betreibung eingeleitet worden (VA, GB 5, S. 19). Der Gesuchsteller verfügt somit über Vermögen in Höhe von Fr. 300.92. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklä- rung des Fehlens nahezu jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des -7- Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausge- stellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist sein Konkursbegehren deshalb als rechts- missbräuchlich einzustufen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Gesuchsteller machte in seinem Gesuch um Insolvenzerklärung gel- tend, dass ihm seit November 2024 der Lohn gepfändet werde (vgl. VA, act. 5; GB 2 f. und 5, S. 2 ff.). Aufgrund der Lohnpfändung befinde er sich in einem Teufelskreis aus ständiger Angst, nicht zu wissen, wie er die laufenden monatlichen Kosten bewältigen solle. Diese verhindere auch, dass er sich voll auf die Eingliederung und Genesung konzentrieren könne. Durch den Privatkonkurs würde diese Last wegfallen. Zudem könnte er ohne Lohnpfändungen seine laufenden Kosten inkl. Steuern gut stemmen. Damit würden seine Therapien auch besser anschlagen und er wäre wieder gesünder (VA, act. 7). Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seiner Krankentag- gelder zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Da eine Lohnpfändung besteht und der Gesuchsteller über praktisch kein verwertbares Vermögen verfügt, hat die Vorinstanz sein Gesuch um Insol- venzerklärung mit Entscheid vom 24. März 2025 zu Recht abgewiesen. Da- mit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob er in der Lage wäre seine Schulden innert nützlicher Frist abzuzahlen. 4. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2025 gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus