3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von 3'000.00 wird der Klägerin zu 3/5 mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu 2/5 mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Den Parteien werden ihre jeweiligen Anteile zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten 1/5 seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'937.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 587.00, zu bezahlen. - 21 -