6.3. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, RS._____, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 7. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Ihre jeweiligen Anteile gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.