6. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren Sowohl dem Beklagten (Berufung, S. 15 f.) als auch der Klägerin (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 6), welche offensichtlich zivilprozessual bedürftig sind, wird für das aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslose Berufungsverfahren antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (Art. 117 f. ZPO). Das Obergericht erkennt: