5.5. Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren Der Beklagte hat am 2. Oktober 2025 (auch) seine Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Diese ist allerdings nicht vom Obergericht, sondern von der Erstinstanz zu prüfen und als dann die festgelegte Entschädigung durch deren Gerichtskasse auszubezahlen.