5.4. Würdigung Da seine zivilprozessuale Bedürftigkeit offensichtlich ist (E. 3.4 und E. 3.7 oben), ist in Gutheissung seiner diesbezüglichen (recte) Beschwerde auch dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Dispositiv-Ziffer 6.3 und 7 des angefochtenen Entscheids sind entsprechend anzupassen.