die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung augenfällig und für das Gericht, das gleichentags der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen zivilprozessualer Bedürftigkeit bewilligt hat, manifest. Unter diesen Umständen ist es überspitzt – weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 11 E. 2.4.2) – formalistisch, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. Zudem wird dadurch insbesondere Art. 117 lit. a ZPO als den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilverfahren regelnde Norm des Bundesrechts verletzt.