Grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei zwar auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Allerdings war vorliegend die Ausgangslage, dass auch die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte und ihr diese im angefochtenen Entscheid wegen offensichtlicher zivilprozessualer Bedürftigkeit gewährt wurde (angefochtener Entscheid, E. 10.5).