Der Beklagte beharrt auf der Gewährung des Armenrechts. Offensichtlich haltlose Anträge seien nicht bloss zu vermeiden, sondern auch unnötig (Berufung, S. 12 ff.). 5.2. Rechtliches Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).